Geschäftsbedingungen der Vital Chalets Schröcken / Kreativ Chalet Schröcken, in Anlehnung an die 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE  HOTELLERIE 2006

(AGBH 2006), Fassung vom 15.11.2006 

 

Inhaltsübersicht 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsdefinition

§ 3 Vertragsabschluss - Anzahlung

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühren

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

§ 7 Rechte des Vertragspartners

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

§ 9 Rechte des Begerbergers

§ 10 Pflichten des Beherbergers

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

§ 12 Haftungsbeschränkungen

§ 13 Tierhaltung

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages - Vorzeitige Auflösung

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

§ 18 Sonstiges

   

§ 1 Geltungsbereich 

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden 
„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. Septem-
ber 1981. 

 

1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 
sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär. 

 

§ 2 Begriffsdefinitionen  

2.1 Begriffsdefinitionen: 

 

„Beherberger“:          Ist eine natürliche oder juristische 
Person, die Gäste gegen Entgelt be-
herbergt. 

 

„Gast“:                        Ist eine natürliche Person, die Beher-
bergung in Anspruch nimmt. Der Gast 
ist in der Regel zugleich Vertragspart-
ner. Als Gast gelten auch jene Perso-
nen, die mit dem Vertragspartner an-
reisen (zB Familienmitglieder, Freun-
de etc). 

 

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Per-
son des In- oder Auslandes, die als 
Gast oder für einen Gast einen Beher-
bergungsvertrag abschließt. 

„Konsument“ und  

„Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Kon-

sumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu 
verstehen. 

„Beherbergungs- 

vertrag“:                     Ist der zwischen dem Beherberger und 

dem Vertragspartner abgeschlossene 
Vertrag, dessen Inhalt in der Folge nä-
her geregelt wird.  

 

                                                                      § 3 Vertragsabschluss – Anzahlung                                                               

 

 

 

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Ver-
tragspartners durch den Beherberger zustande. Buchungen werden immer durch 
den Vermieter mittels "Reservierungsbestätigung" rückbestätigt und gelten erst 
dann als angenommen. 

 

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung
abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist
der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen
Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzah-
lung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich
oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners
beim Beherberger zustande. Die Anzahlung beträgt - falls nicht in der 
Reservierungsbestätigung anders vereinbart - 30% des Zimmerpreises.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlan-
gend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB 
Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gel-
ten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. 

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.  

 

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung 

 

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit 
anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunfts-
tag“) zu beziehen.  

 

4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt 
die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung. 

 

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag 
inRechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht 
freigemachtsind. Das Reinigungspersonal hat das Recht ab 9.00 Uhr mit den 
Reinigungsarbeiten zu beginnen. 

 

 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr 

Rücktritt durch den Beherberger 

 

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung 
vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne 
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. 

 

5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, be-
steht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeit-
punkt vereinbart wurde.

 

5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen 
die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages 
folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die 
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als 
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag 
bekannt. 

 

5.4 Bis spätestens 6 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfer-
tigten Gründen durch einseitigeErklärung aufgelöst werden.

 

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr  

 

5.5 Bis spätestens 6 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Er-
klärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

 

5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige 
Erklärung des Vertragspartners  nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren 
möglich: 

- bis 6 Monate vor dem Ankunftstag: Kosten in Höhe einer Übernachtung;

- bis 3 Monate vor dem Ankunftstag: Kosten in Höhe von 3 Übernachtungen 

- Bei Stornierungen innerhalb von 3 Monaten vor Anreise sind die gesamten 
Übernachtungskosten fällig.

Wir empfehlen Ihnen dringend den Abschluss einer Reiserücktritsversicherung!

  

bis 6 Monate 

6 Monate bis 3 
Monate

ab 3  
Monaten

1 Übernachtung  

   3 Übernach-

    tungen

  gesamteKosten

 

 

Behinderungen der Anreise 

 

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extre-
mer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich
sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Ta-
ge der Anreise zu bezahlen. 

 

                  5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf.

                          

 

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft 

 

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Er-
satzunterkunft (ähnlicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem 
Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und 
sachlich gerechtfertigt ist.

 

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum
(die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), eine Überbuchung vorliegt oder 
sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

 

 

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Be-
herbergers. 

 

§ 7 Rechte des Vertragspartners 

 

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner 
das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen 
des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingun-
gen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. 
Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gäste-
richtlinien (Hausordnung) auszuüben.  

                                                                                                                                                    

  

§ 8 Pflichten des Vertragspartners 

 

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das 
vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter 
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen ent-
standen sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.  

 

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzep-
tiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Ta-
geskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder 
bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit 
zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunterneh-
mungen, Telegramme, usw.  

 

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er  
oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertrags-
partners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.  

 

§ 9 Rechte des Beherbergers 

 

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist 
er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehal-
tungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 
ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. 
Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Si-
cherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Ver-
pflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und 
für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu. 

 

9.2  Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen 
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger 
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch 
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen 
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.  

 

9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenab-
rechung seiner Leistung zu. 

 

 

§ 10 Pflichten des Beherbergers 

 

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem 
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. 

 

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beher-
bergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft: 

 

a)         Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;

b)         für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter
Preis berechnet, wenn die Mindestbelegung erreicht ist.

 

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen 

 

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner ein-
gebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn 
die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten überge-
ben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht 
worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beher-
berger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der 
aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 
ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die 
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung 
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung 
des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hin-
terlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung be-
freit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der 
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Ver-
schulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.  

 

11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist 
der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrläs-
sigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast 
für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie 
entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.  

 

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Be-
trag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehen-
den Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffen-
heit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von 
ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung 
gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.  

 

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherber-
ger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als 
Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung ge-
ben.  

 

11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, 
wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis 
nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche in-
nerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Ver-
tragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erlo-
schen. 

 

§ 12 Haftungsbeschränkungen 

 

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für 
leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen. 

 

12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für 
leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Ver-
tragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, 
immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden 
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der 
Höhe des Vertrauensinteresses.  

 

§ 13 Tierhaltung 

 

13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls 
gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. 

 

13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während 
seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder 
dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu 
lassen. 

 

13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechen-
de Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die 
auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nach-
weis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu 
erbringen.  

   

13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur 
ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Scha-
den umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der 
Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.  

 

13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen 
sich Tiere nicht aufhalten.  

 

§ 14 Verlängerung der Beherbergung 

 

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert 
wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufent-
halts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherber-
gungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung. 

 

14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht 
verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer 
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht 
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglich-
keit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese 
Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen 
Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witte-
rungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt 
mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in 
der Nebensaison entspricht.  

 

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung 

 

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er 
mit Zeitablauf.  

 

15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle 
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er 
sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder 
was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine 
Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der 
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig aus-
gelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners 
an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der 
Vertragspartner. 

15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.  

 

15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können 
die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beab-
sichtigten Vertragsende, auflösen. 

 

15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung 
aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw 
der Gast  

 

a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder 
durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhal-
ten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beher-
bergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen ver-
leidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Hand-
lung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit 
schuldig macht; 

b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beher-
bergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; 

c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetz-
ten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. 

 

15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis 
(zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) 
unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne 
Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach 
dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungs-
pflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners 
sind ausgeschlossen. 

 

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes  

 

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird 
der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Ge-
fahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonde-
ren Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwen-
dig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. 

 

16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Ange-
hörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf 
Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorge-
maßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidunge
treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden 
sind. 

 

16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei To-
desfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatz-
ansprüche: 

 

a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbe-
helfe 

b) notwendig gewordene Raumdesinfektion, 

c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderen-
          falls
für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände, 
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, 
          soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall ver-

unreinigt oder beschädigt wurden,  

e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen 

wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen 
Desinfektion, Räumung o. ä, 

f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen. 

 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl 

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist. 

 

17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter 
Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) 
sowie UN-Kaufrecht.  

 

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz 
des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte 
auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu 
machen.  

 

17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist 
und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlos-
sen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am ge-
wöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers einge-
bracht werden.  

 

17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist 
und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Aus-
nahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den 
Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sach-
lich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. 

  

§ 18 Sonstiges 

 

18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf 
einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Ver-
tragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche 
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeit-
punkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. 
Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Ta-
ge der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem 
Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem 
Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich. 

  

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Fotos: Stefanie Schwarzmann, Victoria Rüf, Christian Schramm,

Warth-Schröcken Tourismus, Vorarlberg Tourismus, Bregenzerwald Tourismus

Illustrationen: Monika Hehle
Text und Inhalt: Stefanie Schwarzmann