Geschäftsbedingungen der Vital Chalets Schröcken / Kreativ Chalet Schröcken, in Anlehnung an die
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006
(AGBH 2006), Fassung vom 15.11.2006
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsdefinition
§ 3 Vertragsabschluss - Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühren
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Vertragspartners
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
§ 9 Rechte des Begerbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
§ 12 Haftungsbeschränkungen
§ 13 Tierhaltung
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages - Vorzeitige Auflösung
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 18 Sonstiges
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden
„AGBH
2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. Septem-
ber
1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006
sind gegenüber
im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische
Person, die
Gäste gegen Entgelt be-
herbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die
Beher-
bergung in
Anspruch nimmt. Der Gast
ist in der
Regel zugleich Vertragspart-
ner. Als Gast
gelten auch jene Perso-
nen, die mit
dem Vertragspartner an-
reisen (zB
Familienmitglieder, Freun-
de
etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Per-
son des In-
oder Auslandes, die als
Gast oder für
einen Gast einen Beher-
bergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und
„Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Kon-
sumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu
verstehen.
„Beherbergungs-
vertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und
dem Vertragspartner abgeschlossene
Vertrag,
dessen Inhalt in der Folge nä-
her geregelt
wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Ver-
tragspartners
durch den Beherberger zustande. Buchungen werden immer durch
den Vermieter
mittels "Reservierungsbestätigung" rückbestätigt und gelten erst
dann als
angenommen.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung
abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist
der Beherberger
verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen
Bestellung des
Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzah-
lung hinzuweisen.
Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich
oder mündlich)
einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners
beim Beherberger
zustande. Die Anzahlung beträgt - falls nicht in der
Reservierungsbestätigung anders vereinbart - 30% des Zimmerpreises.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlan-
gend) vor der
Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB
Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gel-
ten die jeweiligen
Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit
anbietet, die
gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunfts-
tag“) zu
beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer
erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt
die
vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten
Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
11.00 Uhr
freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag
inRechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht
freigemachtsind. Das Reinigungspersonal hat das Recht ab 9.00 Uhr mit den
Reinigungsarbeiten zu beginnen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der
Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung
vom
Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
Nachfrist vom
Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast
bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, be-
steht keine
Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeit-
punkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat der
Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen
die
Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag
reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als
erster
Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag
bekannt.
5.4 Bis spätestens
6 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der
Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfer-
tigten Gründen
durch einseitigeErklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 6 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Er-
klärung durch
den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige
Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
- bis 6 Monate vor dem Ankunftstag: Kosten in Höhe einer Übernachtung;
- bis 3 Monate vor dem Ankunftstag: Kosten in Höhe von 3 Übernachtungen
- Bei Stornierungen innerhalb von 3 Monaten vor Anreise sind die gesamten
Übernachtungskosten fällig.
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bis 6 Monate |
6 Monate bis 3 |
ab 3 |
1 Übernachtung |
3 Übernach- tungen |
gesamteKosten |
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen,
weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extre-
mer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich
sind, ist der
Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Ta-
ge der Anreise
zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der
Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Er-
satzunterkunft
(ähnlicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem
Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und
sachlich
gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche
Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum
(die Räume)
unbenutzbar geworden ist (sind), eine Überbuchung vorliegt oder
sonstige
wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige
Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Be-
herbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den
Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner
das Recht auf
den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen
des
Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingun-
gen den Gästen
zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
Der
Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gäste-
richtlinien
(Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der
Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte
Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen ent-
standen sind
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der
Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzep-
tiert der
Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Ta-
geskurs in
Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder
bargeldlose
Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit
zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunterneh-
mungen,
Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er
oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertrags-
partners
Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist
er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehal-
tungsrecht
gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101
ABGB an den
vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.
Dieses
Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Si-
cherung seiner
Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Ver-
pflegung,
sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und
für allfällige
Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten
(nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt,
dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der
Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen
aus
betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenab-
rechung seiner
Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der
Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem
Standard
entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beher-
bergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a)
Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden können,
wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,
Schwimmbad,
Solarium, Garagierung usw;
b)
für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter
Preis
berechnet, wenn die Mindestbelegung erreicht ist.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der
Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner ein-
gebrachten
Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn
die Sachen dem
Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten überge-
ben oder an
einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht
worden sind.
Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beher-
berger für
sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der
aus- und
eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1
ABGB höchstens
bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die
Haftung der
Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten
Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung
des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hin-
terlegen nicht
unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung be-
freit. Die
Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Ver-
schulden des
Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung
des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist
der
Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrläs-
sigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast
für das
Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie
entgangene
Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für
Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Be-
trag von
derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehen-
den Schaden
nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffen-
heit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von
ihm
selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung
gemäß 12.1 und
12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von
Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherber-
ger ablehnen, wenn
es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als
Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung ge-
ben.
11.5 In jedem Fall der
übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,
wenn der
Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis
nicht unverzüglich
dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche in-
nerhalb von drei
Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Ver-
tragspartner bzw
Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erlo-
schen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der
Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für
leichte
Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für
leichte und grobe
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Ver-
tragspartner die
Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,
immaterielle
Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden
nicht ersetzt. Der
zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der
Höhe des
Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur
nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls
gegen eine
besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der
Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während
seines
Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder
dieses auf seine
Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu
lassen.
13.3 Der
Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechen-
de
Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die
auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nach-
weis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu
erbringen.
13.4 Der
Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur
ungeteilten
Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Scha-
den umfasst
insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der
Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons,
Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen
sich Tiere
nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert
wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufent-
halts
rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherber-
gungsvertrages
zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall,
Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar
sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglich-
keit der
Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese
Zeit ist
allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen
Leistungen des
Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witte-
rungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt
mindestens
jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in
der
Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der
Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er
mit
Zeitablauf.
15.2 Reist der
Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte
Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er
sich infolge
der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder
was er durch
anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine
Ersparnis
liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig aus-
gelastet ist
und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners
an weitere
Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der
Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der
Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können
die
Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beab-
sichtigten
Vertragsende, auflösen.
15.5 Der
Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung
aus wichtigem
Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw
der
Gast
a) von den
Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhal-
ten den
übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beher-
bergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen ver-
leidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Hand-
lung gegen das
Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldig
macht;
b) von einer
ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beher-
bergungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die
vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetz-
ten Frist (3
Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die
Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis
(zB
Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc)
unmöglich
wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne
Einhaltung
einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach
dem Gesetz als
aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungs-
pflicht
befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners
sind
ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein
Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird
der
Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Ge-
fahr in
Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonde-
ren Wunsch des
Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwen-
dig ist und
der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der
Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Ange-
hörigen des
Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf
Kosten des
Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorge-
maßnahmen
endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen
treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden
sind.
16.3 Der
Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei To-
desfall gegen
deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatz-
ansprüche:
a) offene
Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbe-
helfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar
gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderen-
falls für die
Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d)
Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw,
soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall ver-
unreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen
wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen
Desinfektion,
Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ)
sowie
UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz
des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte
auch bei jedem
anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu
machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlos-
sen, können
Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am ge-
wöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers einge-
bracht
werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Aus-
nahme
Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den
Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sach-
lich
zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die
obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf
einer Frist
mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Ver-
tragspartner,
welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche
nach Tagen
bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeit-
punkt oder die
Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
Nach Wochen
oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Ta-
ge der Woche
oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem
Tage
entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem
Monat, ist der
in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
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